Technische Informationen - VOB

Gemäß § 13 VOB Teil B übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Verjährungsfrist beträgt meist 2 oder 5 Jahre. Auf folgende Regel soll jedoch besonders hingewiesen werden, da dieser nicht immer ausreichende Beachtung geschenkt wird. In VOB/B § 13 Nr. 4 Abs. 2 heißt es: "Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen." Nicht selten werden für technische Anlagen erforderliche Wartungsempfehlungen ignoriert. Aber selbst wenn der Auftraggeber sich für "eine" Wartung entschieden hat, ändert dies nichts an der Gewährleistungsregelung. Im Klartext bedeutet dies, daß der Ersteller der Anlagen nach einem Jahr keine Gewährleistungsverpflichtungen mehr hat, auch wenn ein anderer Unternehmer die Wartung durchgeführt hat. Es ist daher empfehlenswert, die Ersteller neu errichteter technischen Anlagen generell mit der Wartung zu beauftragen, zumindest für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungsfrist.